Arbeitsbewilligungen für alle Nicht-Schweizer

Bestimmungen für EU-Bürger

Grundsätzlich haben EU-Bürger in der Schweiz das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus stehen ihnen die folgenden Rechte zu: freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes und das Recht auf Familiennachzug. Arbeitsbewilligungen werden in der Regel innerhalb von 7 bis 14 Tagen erteilt.

Ohne eine Arbeitsbewilligung dürfen EU-Bürger in der Schweiz nicht als selbständig Erwerbende tätig sein. Unternehmen aus dem EU-Raum ist es nicht erlaubt, ihre Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen, ohne Arbeitsbewilligungen für ihre Mitarbeiter einzuholen. Auch wenn Sie in einem EU-Land als selbständig erwerbend registriert oder als EU-Unternehmen tätig sind, benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung für Aktivitäten in der Schweiz.

Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU

Arbeitnehmer, die über einen Arbeitsvertrag von bis zu vier Monaten verfügen, erhalten eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht den vorläufigen Höchstzahlen unterstellt ist.

Arbeitnehmer, die im Besitze eines Arbeitsvertrags zwischen vier Monaten und weniger als einem Jahr sind, haben Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, begrenzt auf die Dauer des Arbeitsvertrags im Rahmen der verfügbaren Kontingente. Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann erneuert werden auf Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages.

Aufenthaltsbewilligung B-EU

Diese Bewilligung ist fünf Jahre gültig. Sie wird für Arbeitnehmer ausgestellt, die im Besitze eines auf mehr als ein Jahr beschränkten oder eines unbefristeten Arbeitsvertrags sind.

Niederlassungsbewilligung C-EU

Sie ist von unbeschränkter Dauer und an keine Bedingungen gebunden. Die europäischen Staatsangehörigen erhalten grundsätzlich eine Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz.

Familiennachzug

Der Ehegatte und die Kinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt selbst dann, wenn der EU/EFTA-Staatsangehörige, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen ist.

Bestimmungen für Nicht-EU-Bürger

In der Regel wird eine Arbeitsbewilligung nur an hochqualifizierte Fachleute erteilt oder wenn nachgewiesen wird, dass die offene Stelle nicht mit einem inländischen Arbeitnehmer besetzt werden kann. Die Schweizer Behörden verfügen über sehr begrenzte Kontingente für Nicht-EU-Bürger und es kann 4 bis 6 Wochen dauern, bis eine Arbeitsbewilligung ausgestellt wird. Selbstverständlich können Sie hier auf unsere Unterstützung zählen.

Kurzaufenthaltsbewilligung L

Arbeitnehmer mit einem Vertrag von bis zu 12 Monaten erhalten eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für ein Maximum von 24 Monate. Diese Bewilligungen sind beschränkt und es ist dem Arbeitnehmer nicht erlaubt, den Kanton oder den Arbeitgeber zu wechseln, ausser er kann den Behörden gute Gründe dafür vorlegen.

Aufenthaltsbewilligung B

Die Aufenthaltsbewilligung B ist ein Jahr gültig und kann jährlich verlängert werden, vorausgesetzt der Arbeitnehmer kann seine Stelle behalten. Eine B-Bewilligung wird nur ausgestellt, wenn ein Arbeitsvertrag über mehr als 12 Monate oder ein unbeschränkter Vertrag vorliegt. Inhaber von B-Bewilligungen haben mehr Rechte als Arbeitnehmer mit einer L-Bewilligung. Auch sie müssen sich aber bei den Behörden melden, wenn sie vorhaben, den Kanton oder den Arbeitgeber zu wechseln. Die Kontingente für B-Bewilligungen sind sehr beschränkt.

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