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Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf einem 3-Säulen-Prinzip. Dieses Prinzip ist in der Bundesverfassung (BV Art. 111) verankert und soll eine umfassende finanzielle Risikoabdeckung bei Tod, Invalidität und Alter gewährleisten.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) bilden die 1. Säule. Zusammen mit allfälligen Ergänzungsleistungen (EL) sollen sie die Existenz sichern.
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) bilden die 2. Säule des 3-Säulen-Prinzips. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht in der Schweiz ein Obligatorium. Zusammen mit der 1. Säule (AHV/IV) soll die berufliche Vorsorge die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung, durch Ausrichtung von Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität, in angemessener Weise ermöglichen.
Die 3. Säule dient der privaten Selbstvorsorge und ist freiwillig. Mit ihr lassen sich Vorsorgelücken schliessen. Ziel ist es, mit privaten Ersparnissen oder auch dem Kauf von Privateigentum individuell eine weitergehende Vorsorge aufzubauen.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie ersetzt einen Teil des wegen Alter oder Tod verminderten oder wegfallenden Erwerbseinkommens.
Bei der AHV sind alle Menschen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Ausgenommen ist, wer aufgrund einer Spezialregelung, wie beispielsweise einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Versicherung nicht unterstellt ist.
Die Berufliche Vorsorge entspricht der obengenannten zweiten Säule und ermöglicht zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Sie wird in erster Linie durch das BVG geregelt. Arbeitnehmer sind überdies auch gegen die Folgen von Berufsunfällen und -krankheiten gemäss Gesetz (UVG) versichert.
Für weiterführende Informationen zum Thema können Sie sich hier informieren: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).