In unserem Blog beantworten wir gerne auch ihre Fragen zum Thema Contracting. Wenn Sie eine Unklarheit beseitigen möchten und hierzu noch keine Informationen auf unserer Webseite oder im Blog finden, dann senden Sie uns doch eine E-Mail an service@itcag.com.

Wir werden die Antwort zu Ihrer Frage dann innert Wochenfrist mittels Blog anonym publizieren. So können wir einerseits Ihnen weiterhelfen und gleichzeitig das Beratungs-Angebot für andere IT-Profis erweitern. Damit wir gemeinsam dafür sorgen können, dass Sie und Ihre IT-Kollegen und -Kolleginnen immer bestens informiert sind!

Häufig gestellte Fragen:

Erhalten Berater Kinder- und Ausbildungszulagen?

Sofern Expats nicht schon in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, ist es möglich, in der Schweiz Kinderzulage zu beantragen. Kinderzulagen werden im Standortkanton des Arbeitgebers beantragt. In unserem Fall also Kanton Zug. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird eine monatliche Kinderzulage von Fr. 300.- ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung (längstens bis zum 25. Geburtstag) eine Ausbildungszulage von Fr. 300.- bzw. Fr. 350.- pro Monat (ab 19. Altersjahr).

Auch für Schweizer kann Kinderzulage beantragt werden, wenn nicht der (Ehe-)Partner schon eine Zulage bezieht. Falls doch, ist allenfalls eine Differenzzulage möglich. Beispiel: Die Familie wohnt im Kanton Zürich und die Ehefrau ist im Kanton Zürich erwerbstätig. Für das Kind erhält sie Fr. 200.-. Im Kanton Zug erhält man Fr. 300.-, d.h. der Mann könnte eine Differenzzulage von Fr. 100.- beantragen.

Wird eine Pensionskasse eingerichtet?

Sofern der Einsatz mehr als 3 Monate dauert, ist die Einrichtung der Pensionskasse verpflichtend; bei kürzerer Projektdauer ist die BVG-Einrichtung möglich, aber nicht nötig. Berater können über diese Option je nach Wunsch entscheiden. Bei GAV-Verträgen mit Beratern mit Unterstützungspflicht gegenüber Kindern sogar ab dem 1. Tag, auch wenn der Einsatz unter 13 Wochen liegt. Für all unsere Berater wenden wir die gesetzlich festgelegte BVG-Eintrittsschwelle an.

Wie verhält es sich mit der in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung?

Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme / Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz) bei einer Schweizerischen Krankenkasse zu versichern.

Einen Überblick über alle Schweizer Krankenkassenanbieter findet man unter:

www.krankenkasse-vergleich.ch / www.comparis.ch

Der Versicherungsschutz sowie die Prämienpflicht besteht vom ersten Arbeitstag an. Bei der Prämie handelt es sich um eine Monatsprämie.

Wie sieht die Tarifeinteilung der Quellensteuer aus?

Bei ausländischen Beratern (Inhaber von C-Bewilligungen ausgenommen) sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, Quellensteuer direkt vom Gehalt abzuziehen. Der Tarif richtet sich nach dem Wohnkanton des Beraters, dem Zivilstand, ob Kinderzulage bezogen wird und ob der Berater Kirchensteuern bezahlt oder nicht.

Bei Expats gibt es folgende Situationen:

Situation 1:
Der Berater ist ledig -> Tarif A

Situation 2:
Ehepartner arbeitet ebenfalls (in der Schweiz oder im Ausland) -> Tarif C (Doppelverdiener)

Situation 3:
Ehepartner nicht erwerbstätig (Nachweis notwendig, Richtlinien in allen Kantonen unterschiedlich) -> Tarif B

Berechnung Quellensteuerbetrag als Beispiel für den Kanton Zürich

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